Vereinigung für die Büsinger Bergkirche

Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen <> besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er hat seinen Sitz in Schaffhausen.

Art. 2
Der Verein hat den Zweck, sich für die Erhaltung der Bergkirche St. Michael in Büsingen und deren Umgebung als Baudenkmal einzusetzen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3
Die Mitgliedschaft ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Individualpersonen wie auch privat- und öffentlich-rechtliche Körperschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

Art. 4
Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch Beschluss der Vereinsversammlung festgelegt wird.

Art. 5
Der Eintritt kann durch die Anmeldung beim Vorstand mit anschliessender Bezahlung des Jahresbeitrages oder auch durch die blosse Entrichtung des Jahresbeitrages erfolgen. Der Austritt kann jeweils nur auf das Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

III. Organisation

Art. 6
Die Vereinsversammlung, die in der Regel in Schaffhausen oder in Büsingen stattfindet und in der jedes Mitglied 1 Stimme hat, beschliesst, sofern nicht von der Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder eine geheime Abstimmung verlangt wird, mit offenem Handmehr über:

1. die Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
2. die Festsetzung des Jahresbeitrages
3. die Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der     Rechnungsrevisoren
4. wichtige Geschäfte, die ihr der Vorstand vorlegt
5. der Ausschluss von Mitgliedern
6. die Änderung von Statuten

Die Einladung zur Vereinsversammlung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen.

Art. 7
Im übrigen werden alle Geschäfte des Vereins durch den Vorstand erledigt. Der Vorstand besteht aus 5 – 9 Mitgliedern, die für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Der jeweilige 1. Vorsitzende der „Freunde der Bergkirche zu Büsingen e.V.“ gehört dem Vorstand von Amtes wegen an. Findet im Jahre des Ablaufs der Amtsdauer keine Vereinsversammlung statt, so verlängert sich die Amtsdauer des Vorstandes bis zur nächsten Vereinsversammlung, längstens jedoch auf insgesamt 5 Jahre. Bezüglich der Zusammensetzung des Vorstandes bestehen keine Nationalitäts- oder Wohnsitzvorschriften. Vizepräsident, Aktuar und Kassier werden durch den Vorstand selber bezeichnet.

IV. Jahresrechnung und Revision

Art. 8
Die Jahresrechnung ist jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen und von zwei Rechnungsrevisoren, die für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden, zu prüfen. Findet im Jahre des Ablaufs der Amtsdauer keine Vereinsversammlung statt, so verlängert sich die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren bis zur nächsten Vereinsversammlung, längstens jedoch auf insgesamt 5 Jahre.

V. Statutenänderung und Auflösung

Art. 9
Eine Änderung der Statuten kann nur in einer mit der Angabe dieses Traktandums angekündigten Vereinsversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art. 10
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Urabstimmung mit Dreiviertelmehrheit der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Das bei der Auflösung noch vorhandene Vermögen ist soweit als möglich im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.

VI. Übergangsbestimmungen

Art. 11
Diese Statuten treten nach Annahme durch die Vereinsversammlung am 17. Mai 2006 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 28. Februar 1984.

Büsingen / Schaffhausen, im Mai 2006
Der Präsident: Dr. Martin Frey
Die Aktuarin: Carina Schweizer